Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/18/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/18/0056

Entscheidungsdatum

28.02.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0327 B 14. August 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S 44, Anmerkung 4 zu Paragraph 8, ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005180056.X01

Im RIS seit

27.03.2008

Dokumentnummer

JWR_2005180056_20080228X01

Rechtssatz für 2005/18/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/18/0056

Entscheidungsdatum

28.02.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0112 B 9. März 1998 RS 2 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die Beschwerdeführerin unterließ die ihr obliegende Bekanntgabe der Aufgabe der Abgabestelle ihres Vertreters; dem ist - in der Frage der Wirksamkeit einer Zustellung an der der Behörde bekanntgegebenen Anschrift - der Fall der Bekanntgabe einer Anschrift unter dem falschen Anschein, daß sich dort eine Abgabestelle befände, gleichzuhalten. Die Unterlassung der ihr gem Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, ZustG obliegenden Mitteilung durch die Beschwerdeführerin hat zur Folge, daß an der der Behörde als Abgabestelle bekanntgegebenen Anschrift zugestellt werden konnte, gleichgültig, wo sich die Partei (bzw ihr Vertreter) befand und welche Abgabestelle im Zeitpunkt der Zustellung für sie in Betracht gekommen wäre (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005180056.X02

Im RIS seit

27.03.2008

Dokumentnummer

JWR_2005180056_20080228X02