Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/05/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/05/0131

Entscheidungsdatum

20.09.2005

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §10;
BauO Wr §11;
BauO Wr §63 Abs1 litf;
BauO Wr §9;

Rechtssatz

Die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen gilt für alle während des Gültigkeitszeitraumes eingebrachten Ansuchen. Dieses Rechtsinstitut bietet während der Gültigkeitsdauer der Bekanntgabe einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung im Rahmen der bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen, mag sich auch der Bebauungsplan geändert haben (siehe den Nachweis bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, 248). Dem Antrag muss ein bestimmten Qualifikationen entsprechender Lage- und Höhenplan angeschlossen werden; in diesem Lageplan sind die Bebauungsbestimmungen amtlich einzutragen. Das gegenständliche Bauansuchen wurde von der Mitbeteiligten während der Geltungsdauer der bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen eingebracht. Maßgeblich hat im vorliegenden Zusammenhang der Projektwille der Partei zu sein, sodass zwar bei einer Änderung des Plandokumentes eine neue Bekanntgabe eingeholt werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/1466), aber nicht muss, wenn noch eine aufrecht ist. Dann kann der Bauwerber sich für deren Maßgeblichkeit dadurch entscheiden, dass er sie dem Bauansuchen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera f, BauO für Wien beilegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050131.X01

Im RIS seit

13.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2004050131_20050920X01

Rechtssatz für 2004/05/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/05/0131

Entscheidungsdatum

20.09.2005

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an einen Bauplatz kommt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Nachbarrecht zu vergleiche die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, S. 834 unter 22. wiedergegebene hg. Judikatur), ebenso nicht hinsichtlich der Frage, ob für das Bauvorhaben eine (gegebenenfalls: weitere) Abteilungsbewilligung erforderlich ist vergleiche Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 320).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050131.X02

Im RIS seit

13.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2004050131_20050920X02

Rechtssatz für 2004/05/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/05/0131

Entscheidungsdatum

20.09.2005

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §11;
BauO Wr §69 Abs3;
BauO Wr §69;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Als "geltender" Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ist jener anzusehen, der Grundlage der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen war, weil ansonsten der aus Paragraph 11, BauO für Wien resultierenden Berechtigung des Bauwerbers nicht Rechnung getragen würde. Auch ein Verfahren nach Paragraph 69, BauO für Wien ist ein Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens, was sich schon aus dem Absatz 3, dieser Bestimmung ergibt, wonach das Ansuchen um Baubewilligung zugleich als Antrag auf Bewilligung der für das Bauverfahren erforderlichen unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gilt. Es können daher für die Beurteilung dieses Ansuchens nicht andere Bebauungsbestimmungen herangezogen werden, als für die Beurteilung des Ansuchens um Baubewilligung.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Baubewilligung BauRallg6 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050131.X03

Im RIS seit

13.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2004050131_20050920X03

Rechtssatz für 2004/05/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/05/0131

Entscheidungsdatum

20.09.2005

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §79 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0184 E 26. März 1996 RS 4

Stammrechtssatz

Durch die Anbringung von Betongittersteinen bzw Rasensteinen wird der Verpflichtung zur gärtnerischen Gestaltung gem Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO entsprochen (Hinweis E 30.5.1995, 93/05/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050131.X04

Im RIS seit

13.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2004050131_20050920X04