Verwaltungsgerichtshof
20.09.2005
2004/05/0131
Hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an einen Bauplatz kommt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Nachbarrecht zu vergleiche die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, S. 834 unter 22. wiedergegebene hg. Judikatur), ebenso nicht hinsichtlich der Frage, ob für das Bauvorhaben eine (gegebenenfalls: weitere) Abteilungsbewilligung erforderlich ist vergleiche Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 320).