Verwaltungsgerichtshof
20.09.2005
2004/05/0131
Als "geltender" Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ist jener anzusehen, der Grundlage der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen war, weil ansonsten der aus Paragraph 11, BauO für Wien resultierenden Berechtigung des Bauwerbers nicht Rechnung getragen würde. Auch ein Verfahren nach Paragraph 69, BauO für Wien ist ein Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens, was sich schon aus dem Absatz 3, dieser Bestimmung ergibt, wonach das Ansuchen um Baubewilligung zugleich als Antrag auf Bewilligung der für das Bauverfahren erforderlichen unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gilt. Es können daher für die Beurteilung dieses Ansuchens nicht andere Bebauungsbestimmungen herangezogen werden, als für die Beurteilung des Ansuchens um Baubewilligung.