Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/17/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/17/0153

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Index

E3L E09301000
E6J

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0152 E 20. November 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0191 E 11. Dezember 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine Steuer, Abgabe oder Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinn von Artikel 33, der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie hat, hängt nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteil vom 8. Juni 1999, Erna Pelzl ua, verbundene Rechtssachen C-338/97 ua) vor allem davon ab, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist. Der Gerichtshof hat hiezu ausgeführt, dass Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auf jeden Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170153.X01

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2002170153_20020625X01

Rechtssatz für 2002/17/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/17/0153

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Index

E3L E09301000
E6J

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0152 E 20. November 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0247 E 30. August 1999 RS 1 (hier mit Ausnahme des vorletzten und letzten Satzes)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf das Urteil vom 8.6.1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl ua) sind wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer iSd Artikel 33, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktionsstufe und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird. Die Abgabe nach dem Tiroler AufenthaltsabgabeG 1991 erfüllt die dargelegten Kriterien für die Annahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Mehrwertsteuer in keiner Weise. Insb die Voraussetzung der Proportionalität des Abgabenbetrages zu den Preisen, die der Abgabepflichtige in Rechnung gestellt erhält, ist nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170153.X02

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2002170153_20020625X02

Rechtssatz für 2002/17/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/17/0153

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Index

E3L E09301000
E6J
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0152 E 20. November 2002

Rechtssatz

Bei der Versteigerungsabgabe kann es sich schon deshalb um keine allgemeine Steuer handeln, weil sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien, Rz 24, wo gerade diese Voraussetzung für die Allgemeinheit einer Steuer ausdrücklich gefordert wird). Der durch öffentliche Versteigerungen erzielte Umsatz macht jedoch nur einen verschwindenden Anteil des in Österreich überhaupt erzielten Umsatzes aus. Es ergibt sich somit bereits aus dem Fehlen der Allgemeinheit der Versteigerungsabgabe, dass diese nicht unter den Begriff der Umsatzsteuer im Sinne des Artikel 33, der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie subsumiert werden kann. Unzweifelhaft wird die Versteigerungsabgabe darüber hinaus nicht, wie für die Umsatzsteuer charakteristisch, auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170153.X03

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2002170153_20020625X03

Rechtssatz für 2002/17/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/17/0153

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Index

E3L E09301000
E6J
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0152 E 20. November 2002

Rechtssatz

Die Versteigerungsabgabe hat eindeutig nicht den Charakter einer Umsatzsteuer und verstößt daher auch nicht gegen Artikel 33, der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170153.X04

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2002170153_20020625X04

Rechtssatz für 2002/17/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2002/17/0153

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Index

E3L E09302000
E6J
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien

Norm

31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs1;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0152 E 20. November 2002

Rechtssatz

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 9. März 2000, in der Rechtssache C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien vergleiche insbesondere Rz 46 bis 50 dieses Urteiles), ausgesprochen, dass die dort in Rede gestandene Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis, welche ihrer Struktur nach weder dem Mehrwertsteuerrecht noch dem gemeinschaftsrechtlichen Verständnis von Verbrauchsteuern entsprach und darüber hinaus keine der in Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 genannten Waren betraf, dem Artikel 3, Absatz 3, dieser Richtlinie nicht widersprach. Dies gilt gleichfalls für die Versteigerungsabgabe, die weder dem Charakter einer Verbrauchsteuer im Verständnis des Gemeinschaftsrechtes noch jenem der Mehrwertsteuer entspricht. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem zweiten Satz in Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 92/12/EWG. Der dort enthaltene Vorbehalt "sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt" bringt lediglich zum Ausdruck, dass durch die Besteuerung der Dienstleistung das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht tangiert werden darf. Dies ist vorliegendenfalls aber nicht der Fall (Hinweis E 27.9.1999, 98/17/0165). Es kann unter keinen Umständen davon gesprochen werden, dass durch die Versteigerungsabgabe eine umsatzbezogene Besteuerung einer Dienstleistung erfolgt, richtet sich die Abgabe doch nicht nach der Höhe des dem Versteigerungsunternehmer für seine Dienstleistung zufließenden Entgelts, sondern nach jener des für den Erwerb der Ware entrichteten Meistbotes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170153.X05

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2002170153_20020625X05

Rechtssatz für 2002/17/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/17/0153

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Index

E3L E09301000
E3L E09302000
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art26a idF 31994L0005;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
31994L0005 Nov-31977L0388 Art1;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0152 E 20. November 2002

Rechtssatz

Die Berechnungsvorschriften der Absatz 2 und 3 des Teiles C des Artikel 26 a, der RL 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/5/EG stellen im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems getroffene Sonderregelungen für die Differenzbesteuerung von Versteigerungsveranstaltern dar und ermächtigen die Mitgliedstaaten insoweit, von den (allgemeineren) Sonderregelungen der Differenzbesteuerung für steuerpflichtige Wiederverkäufer nach dem Teil B des Artikel 26 a, dieser Richtlinie abzuweichen. Diese Bestimmungen sind somit Teil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Sie regeln nicht Abgaben wie die Versteigerungsabgaben, die zufolge Artikel 3, Absatz 3, zweiter Satz der Verbrauchsteuerrichtlinie zulässigerweise neben der gemeinsamen Mehrwertsteuer erhoben werden dürfen. Die durch solche, außerhalb des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems bestehenden Abgaben allenfalls bestehenden Wettbewerbsunterschiede sollten durch die in Rede stehende Richtlinie daher offenbar nicht beseitigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170153.X06

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2002170153_20020625X06

Rechtssatz für 2002/17/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2002/17/0153

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Index

E1E
E3L E09301000
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
59/04 EU - EWR

Norm

11997E093 EG Art93;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0152 E 20. November 2002

Rechtssatz

Aus Artikel 33, der 6. Umsatzsteuerrichtlinie lässt sich ableiten, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, Steuern, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Artikel 93, EG (und damit in Einklang stehend die zitierte Richtlinie) nimmt es daher ganz offenkundig in Kauf, dass in dem noch nicht von der Harmonisierung erfassten Bereich der Abgaben in den Mitgliedstaaten auch (verschiedenartige) Steuern (in jeweils unterschiedlicher Höhe) existieren und hiedurch auch unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen schaffen. Letztere sind als Folge unterschiedlicher Standortbedingungen infolge unterbliebener Harmonisierung der Abgaben auf diesem Gebiet aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes offenkundig hinzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170153.X07

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2002170153_20020625X07

Rechtssatz für 2002/17/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2002/17/0153

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
BAO §239 Abs1;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §185 Abs1;
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0152 E 20. November 2002

Rechtssatz

Der auf die Unrichtigkeit der Selbstbemessung der Abgabe gestützte Rückzahlungsantrag löste die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur bescheidmäßigen Bemessung der Abgabe aus (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1980, VfSlg 8726 aus 1980,, und vom 13. Juni 1991, VfSlg 12734 aus 1991,, sowie auf die hg Erkenntnisse vom 24. Juni 1988, 85/17/0050, und vom 22. Juni 1990, 88/17/0242). Die Abgabenbemessung stellt lediglich eine bescheidmäßige Feststellung des Inhaltes dar, dass der Abgabenanspruch in einer bestimmten Höhe entstanden ist. Der Umstand, dass ein Teil der bemessenen Abgaben von der Beschwerdeführerin auch bezahlt wurde, stand der Bemessung dieser Abgaben durch die belangte Behörde in voller Höhe nicht entgegen. Ein Leistungsgebot enthält der angefochtene Bescheid nicht. Selbst wenn die Abgabenbehörden der Bundeshauptstadt Wien mit der (abweislichen) Erledigung des Rückzahlungsantrages selbst säumig wären, begründete dies keine Rechtswidrigkeit des vorliegenden Abgabenbemessungsbescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170153.X08

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2002170153_20020625X08