Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Geschäftszahl

2002/17/0153

Rechtssatz

Bei der Versteigerungsabgabe kann es sich schon deshalb um keine allgemeine Steuer handeln, weil sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien, Rz 24, wo gerade diese Voraussetzung für die Allgemeinheit einer Steuer ausdrücklich gefordert wird). Der durch öffentliche Versteigerungen erzielte Umsatz macht jedoch nur einen verschwindenden Anteil des in Österreich überhaupt erzielten Umsatzes aus. Es ergibt sich somit bereits aus dem Fehlen der Allgemeinheit der Versteigerungsabgabe, dass diese nicht unter den Begriff der Umsatzsteuer im Sinne des Artikel 33, der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie subsumiert werden kann. Unzweifelhaft wird die Versteigerungsabgabe darüber hinaus nicht, wie für die Umsatzsteuer charakteristisch, auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/17/0152 E 20. November 2002