Verwaltungsgerichtshof
25.06.2002
2002/17/0153
Aus Artikel 33, der 6. Umsatzsteuerrichtlinie lässt sich ableiten, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, Steuern, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Artikel 93, EG (und damit in Einklang stehend die zitierte Richtlinie) nimmt es daher ganz offenkundig in Kauf, dass in dem noch nicht von der Harmonisierung erfassten Bereich der Abgaben in den Mitgliedstaaten auch (verschiedenartige) Steuern (in jeweils unterschiedlicher Höhe) existieren und hiedurch auch unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen schaffen. Letztere sind als Folge unterschiedlicher Standortbedingungen infolge unterbliebener Harmonisierung der Abgaben auf diesem Gebiet aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes offenkundig hinzunehmen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/17/0152 E 20. November 2002