Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/03/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/03/0200

Entscheidungsdatum

17.06.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §52a Abs1;
  1. VStG § 52a heute
  2. VStG § 52a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 52a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 52a gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 52a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 52a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 52a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0036 E 8. September 1998 VwSlg 14963 A/1998 RS 1 Hier ohne letzten Satz.

Stammrechtssatz

Ein letztinstanzlicher Bescheid wird durch einen gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt (Hinweis: E 20. 5. 1998, 97/03/0258, 98/03/0051). Dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchgemäß nur zum Teil abändert und im übrigen dessen Inhalt rezipiert. Infolge Erlassung dieses Abänderungsbescheides wird der Bf im Beschwerdeverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid klaglos gestellt, weshalb letzteres Verfahren gem Paragraph 33, VwGG einzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030200.X01

Im RIS seit

28.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009

Dokumentnummer

JWR_2002030200_20040617X01

Rechtssatz für 2002/03/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/03/0200

Entscheidungsdatum

17.06.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein fahrlässiges Verhalten des Verpflichteten ist nicht nur bei der Auswahl einer ungeeigneten Person (culpa in eligendo), sondern auch bei nicht entsprechender eingehender und dauernder Kontrolle (culpa in custodiendo) der eingesetzten Person anzunehmen vergleiche u. a. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 92/04/0192).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030200.X02

Im RIS seit

28.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009

Dokumentnummer

JWR_2002030200_20040617X02

Rechtssatz für 2002/03/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/03/0200

Entscheidungsdatum

17.06.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z4;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
GGBG 1998;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

So wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass Weisungen an die Mitarbeiter allein nicht genügen, dass von einem wirksamen Kontrollsystem gesprochen werden könne, können auch einmal im Monat durchgeführte Schulungen der Fahrer im Gefahrgutrecht kein solches wirksames Kontrollsystem belegen.

Hier: In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem erst auf der Fahrt entsprechendes Gefahrgut aufgenommen wurde, sodass gesetzliche Verpflichtungen schlagend wurden, ist es für den für die Einhaltung der Bestimmungen des GGBG Verantwortlichen erforderlich, dass er in dieser Hinsicht entsprechend wirksame Kontrollmaßnahmen durchführt. Dies bedeutet in einem Fall wie dem vorliegenden, dass für den Zeitpunkt der Aufnahme des Gefahrgutes entsprechende Kontrollmaßnahmen vorzusehen sein müssen, die etwa darin bestehen könnten, dass dem Lenker des betreffenden Gefahrguttransportes eine Checkliste zur Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften mitgegeben wird, die von diesem im Zeitpunkt der Aufnahme des Gefahrgutes entsprechend durchgegangen, ausgefüllt und mit Datum und Unterschrift versehen werden muss und die nach Rückkehr zum Firmensitz dort abgegeben und aufbewahrt wird. Dass derartige Kontrollmaßnahmen zu dem genannten maßgeblichen Zeitpunkt vorgesehen gewesen wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Bloße Anweisungen und Belehrungen an die Lenker sowie gelegentliche "Nachfahrten" zu Kontrollzwecken vermögen für sich allein kein wirksames Kontrollsystem zu begründen. Dies zeigt sich gerade im vorliegenden Beschwerdefall, in dem der Lenker nach seiner Zeugenaussage vergessen hatte, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu sorgen bzw. sich nicht um den Verbleib des Feuerlöschers und der Handlampe gekümmert hatte. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer ein wirksames Kontrollsystem, auf Grund dessen er davon ausgehen hätte können, dass es unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lässt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342), nicht dargetan hat.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030200.X03

Im RIS seit

28.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009

Dokumentnummer

JWR_2002030200_20040617X03

Rechtssatz für 2002/03/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/03/0200

Entscheidungsdatum

17.06.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §11;
VStG §9 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Gefahrgutbeauftragte gemäß Paragraph 11, GGBG kann nicht als strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 9, VStG qualifiziert werden vergleiche das Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030200.X04

Im RIS seit

28.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009

Dokumentnummer

JWR_2002030200_20040617X04

Rechtssatz für 2002/03/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2002/03/0200

Entscheidungsdatum

17.06.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
E3L E13301800
E3L E15102050
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
ADR 1973;
EURallg;
GGBG 1998 §2 Abs1 lita idF 1999/I/108;
VStG §44a Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0362 E 15. Dezember 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 (im Folgenden: Richtlinie/ADR) wurden die Regelungen des ADR in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt (siehe dazu Absatz 2 und Absatz 12, der Einleitung der Richtlinie 94/55/EG). Da der Inhalt der Richtlinie/ADR mit dem ADR übereinstimmt, wird der Beschwerdeführer, der wegen einer Verletzung des GGBG in Verbindung mit dem ADR (Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis) bestraft wurde, nicht dadurch in Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde im Spruch die inhaltsgleichen Regelungen des ADR angeführt hat vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030200.X05

Im RIS seit

28.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009

Dokumentnummer

JWR_2002030200_20040617X05

Rechtssatz für 2002/03/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/03/0200

Entscheidungsdatum

17.06.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
E3L E13301800
E3L E15102050
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10240 lita;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10240 litb;
EURallg;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Gemäß RN 10240 der Anlage B der Richtlinie/ADR (der Richtlinie 94/55/EG; die Regelung galt im Zeitpunkt der Tat und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in der Stammfassung) muss jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern gemäß Litera a, mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver, das entsprechend zur Brandbekämpfung geeignet ist und gemäß Litera b, zusätzlich zu Litera a, mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver, das gleichfalls zur Brandbekämpfung entsprechend geeignet ist, ausgestattet sein. Die beiden Verpflichtungen zum Mitführen je eines bestimmten Feuerlöschgerätes in RN 10240 Absatz eins, Richtlinie/ADR sind nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("b) zusätzlich zu Litera a,) mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver ...")) kumulativ und nicht alternativ zu verstehen. Hier: Die in Punkt 4. des Straferkenntnisses enthaltene Übertretung, dass "entgegen RN 10240 ADR nur ein Feuerlöschgerät mitgeführt wurde", war somit im Hinblick auf die Tatumschreibung in Verbindung mit der verletzten Verwaltungsvorschrift nicht zu beanstanden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030200.X06

Im RIS seit

28.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009

Dokumentnummer

JWR_2002030200_20040617X06