Verwaltungsgerichtshof
17.06.2004
2002/03/0200
Ein fahrlässiges Verhalten des Verpflichteten ist nicht nur bei der Auswahl einer ungeeigneten Person (culpa in eligendo), sondern auch bei nicht entsprechender eingehender und dauernder Kontrolle (culpa in custodiendo) der eingesetzten Person anzunehmen vergleiche u. a. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 92/04/0192).