Verwaltungsgerichtshof
17.06.2004
2002/03/0200
Gemäß RN 10240 der Anlage B der Richtlinie/ADR (der Richtlinie 94/55/EG; die Regelung galt im Zeitpunkt der Tat und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in der Stammfassung) muss jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern gemäß Litera a, mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver, das entsprechend zur Brandbekämpfung geeignet ist und gemäß Litera b, zusätzlich zu Litera a, mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver, das gleichfalls zur Brandbekämpfung entsprechend geeignet ist, ausgestattet sein. Die beiden Verpflichtungen zum Mitführen je eines bestimmten Feuerlöschgerätes in RN 10240 Absatz eins, Richtlinie/ADR sind nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("b) zusätzlich zu Litera a,) mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver ...")) kumulativ und nicht alternativ zu verstehen. Hier: Die in Punkt 4. des Straferkenntnisses enthaltene Übertretung, dass "entgegen RN 10240 ADR nur ein Feuerlöschgerät mitgeführt wurde", war somit im Hinblick auf die Tatumschreibung in Verbindung mit der verletzten Verwaltungsvorschrift nicht zu beanstanden.