Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/07/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/07/0147

Entscheidungsdatum

15.11.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs1;
AWG 1990 §4 Abs3 idF 1998/I/151;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0177 E 4. Juli 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 4, Absatz 3, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 beruft "die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" zur Abänderung oder Aufhebung von Feststellungsbescheiden und verwendet damit denselben Begriff wie ihn auch Paragraph 68, AVG kennt. Mit dem Ausdruck "die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" in Paragraph 68, AVG ist jede - und nicht etwa nur die unmittelbar übergeordnete - sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angesprochen. Dies ist auch auf den in Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 enthaltenen gleich lautenden Begriff der "sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde" übertragbar, was sich zweifelsfrei aus den Materialien zur AWG-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1998,, ergibt. Diese Ausführungen zeigen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass auch der zuständige Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde die Möglichkeit haben soll, Feststellungsbescheide abzuändern oder aufzuheben.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070147.X01

Im RIS seit

11.03.2002

Dokumentnummer

JWR_2001070147_20011115X01

Rechtssatz für 2001/07/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/07/0147

Entscheidungsdatum

15.11.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §4 Abs3 idF 1998/I/151;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 kann weder ihrem Wortlaut noch unter Anwendung verfassungskonformer Interpretationsregeln entnommen werden, dass unter der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde "nur eine einzige, nämlich der Landeshauptmann", verstanden werden kann. Bestehen im Vollzugsbereich eines (Bundes)gesetzes zwei sachlich in Betracht kommende Oberbehörden, nämlich einerseits der Landeshauptmann und andererseits die belangte Behörde, so steht grundsätzlich beiden Behörden die Ausübung des im Paragraph 4, Absatz 3, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 vorgesehenen Rechts - bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen - zu.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070147.X02

Im RIS seit

11.03.2002

Dokumentnummer

JWR_2001070147_20011115X02

Rechtssatz für 2001/07/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/07/0147

Entscheidungsdatum

15.11.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AWG 1990 §4 Abs3 idF 1998/I/151;

Rechtssatz

Der VwGH vermag eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 4, Absatz 3, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 nicht zu erblicken. Der Gesetzgeber wollte den sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnen, rechtskräftige Bescheide aufzuheben oder abzuändern. Ein verfassungsrechtliches Gebot, eine solche Möglichkeit nur einer (von - gegebenenfalls - zwei) sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu eröffnen, ist nicht erkennbar. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz 3, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 sind beim VwGH - auch in Hinblick auf die gleiche Ausgestaltung des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG - nicht entstanden.

Schlagworte

Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4) Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070147.X03

Im RIS seit

11.03.2002

Dokumentnummer

JWR_2001070147_20011115X03