Verwaltungsgerichtshof
15.11.2001
2001/07/0147
Der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 kann weder ihrem Wortlaut noch unter Anwendung verfassungskonformer Interpretationsregeln entnommen werden, dass unter der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde "nur eine einzige, nämlich der Landeshauptmann", verstanden werden kann. Bestehen im Vollzugsbereich eines (Bundes)gesetzes zwei sachlich in Betracht kommende Oberbehörden, nämlich einerseits der Landeshauptmann und andererseits die belangte Behörde, so steht grundsätzlich beiden Behörden die Ausübung des im Paragraph 4, Absatz 3, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 vorgesehenen Rechts - bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen - zu.