Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2001

Geschäftszahl

2001/07/0147

Rechtssatz

Der VwGH vermag eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 4, Absatz 3, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 nicht zu erblicken. Der Gesetzgeber wollte den sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnen, rechtskräftige Bescheide aufzuheben oder abzuändern. Ein verfassungsrechtliches Gebot, eine solche Möglichkeit nur einer (von - gegebenenfalls - zwei) sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu eröffnen, ist nicht erkennbar. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz 3, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 sind beim VwGH - auch in Hinblick auf die gleiche Ausgestaltung des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG - nicht entstanden.