Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/02/0347

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/02/0347

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/02/0348 E 26. Jänner 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0053 2

Stammrechtssatz

Die Auswahl der Abgabestelle bleibt, wenn mehrere

(iSd Paragraph 4, ZustG) bestehen, der Behörde überlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020347.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998020347_19990126X01

Rechtssatz für 98/02/0347

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/02/0347

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/02/0348 E 26. Jänner 1999

Rechtssatz

Eine Wohnung im Sinne des Paragraph 4, ZustG wird durch das Faktum des Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt. Auf die polizeiliche Meldung kommt es nicht an. Der Umstand, daß eine bestimmte Person in einer Gemeinde ein Haus besitzt, rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß auch eine Abgabestelle im Sinne dieser Gesetzesstelle gegeben ist (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 1209 wiedergegebene hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020347.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998020347_19990126X02