Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Geschäftszahl

98/02/0347

Rechtssatz

Eine Wohnung im Sinne des Paragraph 4, ZustG wird durch das Faktum des Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt. Auf die polizeiliche Meldung kommt es nicht an. Der Umstand, daß eine bestimmte Person in einer Gemeinde ein Haus besitzt, rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß auch eine Abgabestelle im Sinne dieser Gesetzesstelle gegeben ist (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 1209 wiedergegebene hg. Judikatur).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/02/0348 E 26. Jänner 1999