Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/05/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/05/0158

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Krnt 1992 §37 Abs2;
BauO Krnt 1992 §38 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

In dem der zu beurteilenden Nebenbestimmung, "die Abluft aus der Lackierbox über eine Aktivkohlereinigungsanlage zu leiten", zugrunde liegenden Benützungsbewilligungsverfahren nach Paragraph 38, Krnt BauO 1992 hat die Baubehörde gem Absatz 2, dieser Gesetzesstelle die Benützungsbewilligung nur unter der Bedingung der Behebung der iSd Paragraph 37, Absatz 2, Krnt BauO 1992 festgestellten Mängel zu erteilen, wenn es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit erfordern. Selbst unter der Annahme des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2, Krnt BauO 1992 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Krnt BauO 1992 erweist sich die Nebenbestimmung als rechtswidrig, weil damit nicht die Behebung eines im Vergleich zum Baubewilligungsbescheid festgestellten Mangels binnen angemessener Frist verfügt wird, sondern mit der genannten Vorschreibung ohne Grund die im Paragraph 37, Absatz 2, Krnt BauO 1992 eingeräumte Möglichkeit der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages überschritten wird. Die Anordnung stellt sich vielmehr als unzulässiges aliud zur bezughabenden Auflage im Baubewilligungsbescheid ("die Abluft aus der Lackierbox ist über eine Abluftreinigungsanlage, zB Aktivkohle, zu leiten") dar. Sie ist einschneidender, weil sie die Bewilligungswerberin in ihren bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten einschränkt und in dieser Form nicht erforderlich ist.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050158.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996050158_19970429X01

Rechtssatz für 96/05/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/05/0158

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Krnt 1969 §14 Abs1;
BauO Krnt 1992 §16 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Auflage iSd Paragraph 16, Absatz eins, Krnt BauO 1992 - welche inhaltlich mit der Vorgängerbestimmung übereinstimmt - stellt sich als pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar. Die individuelle Norm der Auflage muß gleich generellen Normen ausgelegt werden (Hinweis E 20.10.1983, 81/06/0076, 0077, VwSlg 11196 A/1983). Auch für die Auslegung einer Auflage gilt daher, daß nach Erschöpfung insbesondere der verbalen und grammatikalischen Methoden zur Ermittlung ihres Inhaltes auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen ist. Es muß also nach dem Grund und dem Zweck der Auflage geforscht werden.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050158.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996050158_19970429X02

Rechtssatz für 96/05/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/05/0158

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Krnt 1969 §14 Abs1;
BauO Krnt 1992 §16 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Emissionsgrenzwerte sind grundsätzlich nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meßbedingungen und Betriebsbedingungen geknüpft sind.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050158.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996050158_19970429X03