Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Geschäftszahl

96/05/0158

Rechtssatz

In dem der zu beurteilenden Nebenbestimmung, "die Abluft aus der Lackierbox über eine Aktivkohlereinigungsanlage zu leiten", zugrunde liegenden Benützungsbewilligungsverfahren nach Paragraph 38, Krnt BauO 1992 hat die Baubehörde gem Absatz 2, dieser Gesetzesstelle die Benützungsbewilligung nur unter der Bedingung der Behebung der iSd Paragraph 37, Absatz 2, Krnt BauO 1992 festgestellten Mängel zu erteilen, wenn es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit erfordern. Selbst unter der Annahme des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2, Krnt BauO 1992 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Krnt BauO 1992 erweist sich die Nebenbestimmung als rechtswidrig, weil damit nicht die Behebung eines im Vergleich zum Baubewilligungsbescheid festgestellten Mangels binnen angemessener Frist verfügt wird, sondern mit der genannten Vorschreibung ohne Grund die im Paragraph 37, Absatz 2, Krnt BauO 1992 eingeräumte Möglichkeit der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages überschritten wird. Die Anordnung stellt sich vielmehr als unzulässiges aliud zur bezughabenden Auflage im Baubewilligungsbescheid ("die Abluft aus der Lackierbox ist über eine Abluftreinigungsanlage, zB Aktivkohle, zu leiten") dar. Sie ist einschneidender, weil sie die Bewilligungswerberin in ihren bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten einschränkt und in dieser Form nicht erforderlich ist.