Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Geschäftszahl

96/05/0158

Rechtssatz

Eine Auflage iSd Paragraph 16, Absatz eins, Krnt BauO 1992 - welche inhaltlich mit der Vorgängerbestimmung übereinstimmt - stellt sich als pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar. Die individuelle Norm der Auflage muß gleich generellen Normen ausgelegt werden (Hinweis E 20.10.1983, 81/06/0076, 0077, VwSlg 11196 A/1983). Auch für die Auslegung einer Auflage gilt daher, daß nach Erschöpfung insbesondere der verbalen und grammatikalischen Methoden zur Ermittlung ihres Inhaltes auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen ist. Es muß also nach dem Grund und dem Zweck der Auflage geforscht werden.