Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/20/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/20/0201

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §8;

Rechtssatz

Da die Bestimmungen des WaffG über den Besitz von Waffen und Munition auch für deren Innehabung gelten, kommt es für die waffenrechtliche Verantwortlichkeit des Bf nicht darauf an, wem die bei ihm aufgefundenen Waffen gehören und ob er sie für sich selbst behalten wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200201.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995200201_19970710X01

Rechtssatz für 95/20/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/20/0201

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0701/76 E 1. März 1977 RS 4

Stammrechtssatz

Auch ein noch so untadeliges Vorhalten einer Partei darf die Beh nicht davon abhalten, mit einem Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200201.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995200201_19970710X02

Rechtssatz für 95/20/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/20/0201

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0004 E 25. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Gem Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG 1967 hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Diese Regelung dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung namentlich von Faustfeuerwaffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche missbräuchliche Verwendung stattgefunden hat (Hinweis E 15.6.1976, 1228/75, E 1.3.1977, 701/76, E 11.10.1977, 781/76, E 3.12.1980, 127/80, E 12.6.1985, 85/01/0134). Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besetz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200201.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995200201_19970710X03

Rechtssatz für 95/20/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/20/0201

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/10 95/20/0248 1

Stammrechtssatz

Paragraph 6, Absatz 2, WaffG zählt nur demonstrativ jene Fälle auf, in denen eine Person keinesfalls als veläßlich anzusehen ist, während Paragraph 6, Absatz eins, WaffG eine Generalklausel darstellt. Auch Tatsachen, die noch keinesfalls die Annahme der Unverläßlichkeit iSd Paragraph 6, Absatz 2, WaffG erfordern, können daher ausreichen, um einer Person die Verläßlichkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, WaffG abzusprechen (Hinweis E 15.11.1977, 1560/77, VwSlg 9431 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200201.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995200201_19970710X04

Rechtssatz für 95/20/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/20/0201

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der unbefugte Besitz einer beträchtlichen Menge von Faustfeuerwaffen, Kriegsmaterial, verbotenen Waffen sowie Munition, wobei teilweise die Waffen geladen waren, im Zusammenhalt mit der Mißachtung waffenrechtlicher Verbote, erfüllt den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, weil das vom Bf bewußt vernachlässigte Risiko, das von einer derartigen Menge einsatzbereiter Waffen und Kriegsmaterial herrührt, die überdies vom Bf keineswegs sachgemäß in seinem Wohnmobil bzw in seiner Wohnung gelagert wurden, eine Qualität erreicht, die auch sein weiteres Verhalten schlechthin unkalkulierbar und mit dem konkreten Risiko einer neuerlichen schwerwiegenden waffenrechtlichen Fehlleistung behaftet erscheinen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200201.X05

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995200201_19970710X05

Rechtssatz für 95/20/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

95/20/0201

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z2;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/07 91/11/0152 4

Stammrechtssatz

Kein Zuspruch von Schriftsatzaufwand, wenn in dem als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz der bel Beh lediglich die Begründung des angefochtenen Bescheides wiederholt wird, ohne daß zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen wurde, und dies einer bloßen Berufung auf die Begründung des angefochtenen Bescheides gleichkommt (Hinweis E 15.11.1983, 83/11/0084, E 17.9.1991, 90/05/0247).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200201.X06

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995200201_19970710X06