Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Geschäftszahl

95/20/0201

Rechtssatz

Da die Bestimmungen des WaffG über den Besitz von Waffen und Munition auch für deren Innehabung gelten, kommt es für die waffenrechtliche Verantwortlichkeit des Bf nicht darauf an, wem die bei ihm aufgefundenen Waffen gehören und ob er sie für sich selbst behalten wollte.