Verwaltungsgerichtshof
10.07.1997
95/20/0201
Der unbefugte Besitz einer beträchtlichen Menge von Faustfeuerwaffen, Kriegsmaterial, verbotenen Waffen sowie Munition, wobei teilweise die Waffen geladen waren, im Zusammenhalt mit der Mißachtung waffenrechtlicher Verbote, erfüllt den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, weil das vom Bf bewußt vernachlässigte Risiko, das von einer derartigen Menge einsatzbereiter Waffen und Kriegsmaterial herrührt, die überdies vom Bf keineswegs sachgemäß in seinem Wohnmobil bzw in seiner Wohnung gelagert wurden, eine Qualität erreicht, die auch sein weiteres Verhalten schlechthin unkalkulierbar und mit dem konkreten Risiko einer neuerlichen schwerwiegenden waffenrechtlichen Fehlleistung behaftet erscheinen läßt.