Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/12/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/12/0028

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DGO Graz 1957 §74b Abs1 Z2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0209/79 E 12. Mai 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 gebührt, ist in erster Linie, ob zu dem Dienst, den ein Beamter verrichtet, in der Regel nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen werden oder nicht (Hinweis E 6.12.1978, 1965/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120028.X01

Im RIS seit

16.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1995120028_19950222X01

Rechtssatz für 95/12/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/12/0028

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DGO Graz 1957 §74b Abs1 Z2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/10 90/12/0102 2

Stammrechtssatz

Für geordnete Zeiten kann unterstellt werden, daß eine Heranziehung von Beamten ab einer höheren Dienstklasse zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten ab dieser höheren Dienstklasse gegeben ist und daher nur von ihnen erwartet werden kann. Hiebei ist entscheidend, in welcher Dienstklasse sich diese Beamten in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem sie erstmals mit diesen Diensten betraut wurden. Denn eine während einer unverändert gleichbleibenden Tätigkeit entsprechend dem Vorrückungssystem des österreichischen Beamtentums sich vollziehende Vorrückung eines Beamten in eine höhere Dienstklasse ändert nichts daran, daß seine Tätigkeit zumindest schon von einem Beamten jener Dienstklasse erwartet und verlangt wird und im obigen Sinn erwartet werden kann, in der er sich bei der erstmaligen Übertragung der betreffenden Agenden befunden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120028.X02

Im RIS seit

16.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1995120028_19950222X02

Rechtssatz für 95/12/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/12/0028

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DGO Graz 1957 §74b Abs1 Z2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Bei der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 2, DGO Graz handelt es sich um eine besoldungsrechtliche Leistung, die dann zusteht, wenn ein Beamter nicht dauernd (zB im Vertretungsfall), aber zumindest während eines Kalendermonates die im Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 2, DGO Graz umschriebenen Dienste leistet. Der Anspruch auf Verwendungsabgeltung für eine der Dienstklasse nach höher zu bewertende Tätigkeit setzt jedenfalls voraus, daß überhaupt - sei es in der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten oder im Verhältnis zu dem von ihm vertretenen Bediensteten - die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 2, DGO Graz gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120028.X03

Im RIS seit

16.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1995120028_19950222X03

Rechtssatz für 95/12/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/12/0028

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DGO Graz 1957 §74b Abs1 Z2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/29 91/12/0284 4

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung eines bestimmten auf Grund des Gesetzes entstehenden Zulagenanspruches können nur solche "Vergleichsbeamte" herangezogen werden, denen im Zeitpunkt der Entstehung des betroffenen Zulagenanspruches bereits eine Funktion mit im Grunde vergleichbaren Tätigkeiten übertragen worden ist, und deren Tätigkeit daher schon Behördenpraxis und Erfahrungsgut des Dienstgebers darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120028.X04

Im RIS seit

16.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1995120028_19950222X04