Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Geschäftszahl

95/12/0028

Rechtssatz

Bei der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 2, DGO Graz handelt es sich um eine besoldungsrechtliche Leistung, die dann zusteht, wenn ein Beamter nicht dauernd (zB im Vertretungsfall), aber zumindest während eines Kalendermonates die im Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 2, DGO Graz umschriebenen Dienste leistet. Der Anspruch auf Verwendungsabgeltung für eine der Dienstklasse nach höher zu bewertende Tätigkeit setzt jedenfalls voraus, daß überhaupt - sei es in der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten oder im Verhältnis zu dem von ihm vertretenen Bediensteten - die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 2, DGO Graz gegeben sind.