Verwaltungsgerichtshof
22.02.1995
95/12/0028
Bei der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 2, DGO Graz handelt es sich um eine besoldungsrechtliche Leistung, die dann zusteht, wenn ein Beamter nicht dauernd (zB im Vertretungsfall), aber zumindest während eines Kalendermonates die im Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 2, DGO Graz umschriebenen Dienste leistet. Der Anspruch auf Verwendungsabgeltung für eine der Dienstklasse nach höher zu bewertende Tätigkeit setzt jedenfalls voraus, daß überhaupt - sei es in der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten oder im Verhältnis zu dem von ihm vertretenen Bediensteten - die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 2, DGO Graz gegeben sind.