Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Geschäftszahl

95/12/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0209/79 E 12. Mai 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 gebührt, ist in erster Linie, ob zu dem Dienst, den ein Beamter verrichtet, in der Regel nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen werden oder nicht (Hinweis E 6.12.1978, 1965/77).