Für die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der KG ist die Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung (Hinweis E 10.6.1980, 535/80). Bei einer GmbH & Co KG trifft die der geschäftsführenden GmbH gem § 81 Abs 1 BAO auferlegteFür die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der KG ist die Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung (Hinweis E 10.6.1980, 535/80). Bei einer GmbH & Co KG trifft die der geschäftsführenden GmbH gem Paragraph 81, Absatz eins, BAO auferlegte
Pflicht zur Abfuhr der Abgaben der KG in Ansehung des Tatbestandsbildes des § 80 Abs 1 BAO auch den Geschäftsführer der GmbH in seiner Eigenschaft als deren gesetzlichen VertreterPflicht zur Abfuhr der Abgaben der KG in Ansehung des Tatbestandsbildes des Paragraph 80, Absatz eins, BAO auch den Geschäftsführer der GmbH in seiner Eigenschaft als deren gesetzlichen Vertreter
und rechtfertigt daher auch seine Inanspruchnahme nach § 9 Abs 1 BAO (Hinweis E 7.6.1989, 88/13/0127-0132).und rechtfertigt daher auch seine Inanspruchnahme nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO (Hinweis E 7.6.1989, 88/13/0127-0132).