Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Geschäftszahl

95/08/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/24 94/13/0069 2

(gilt seit der 48ten ASVGNov auch für die Haftung der Geschäftsführer für die Beitragsschulden gem Paragraph 67, Absatz 10, ASVG).

Stammrechtssatz

Für die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der KG ist die Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung (Hinweis E 10.6.1980, 535/80). Bei einer GmbH & Co KG trifft die der geschäftsführenden GmbH gem Paragraph 81, Absatz eins, BAO auferlegte

Pflicht zur Abfuhr der Abgaben der KG in Ansehung des Tatbestandsbildes des Paragraph 80, Absatz eins, BAO auch den Geschäftsführer der GmbH in seiner Eigenschaft als deren gesetzlichen Vertreter

und rechtfertigt daher auch seine Inanspruchnahme nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO (Hinweis E 7.6.1989, 88/13/0127-0132).