Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Geschäftszahl

95/08/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/12 93/08/0232 3

Stammrechtssatz

Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer der Aufforderung zur Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens nicht nach, ist es nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde nicht von Amts wegen eine Verhältnisrechnung anstellt, sondern eine Haftung für die Beitragsschulden zur Gänze ausspricht (Hinweis E 21.1.1991, 90/15/0055).