Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/06/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/06/0146

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/09 94/06/0058 5 (hier: handelt es sich um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses für 12 Wohneinheiten und einer Tiefgarage für 12 PKW; der Nachbar berief sich auf Immissionen in Form von Lärm, Geruch, Staub und Erschütterungen)

Stammrechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 handelt es sich um ein Ausnahmeregelung für Bauwerke mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck (Hinweis E 25.6.1987, 86/06/0037). Die konsensgemäße Verwendung einer Wohnanlage im Wohngebiet kann aber keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn durch Abgase der Heizungen und Staub herbeiführen, selbst dann nicht, wenn tatsächlich die Umgebung des zu bebauenden Grundstückes nur mit Einfamilienhäusern bebaut sein sollte, weil der Verwendungszweck von Wohnbauten (hier: in 6 Wohnhäusern mit insgesamt 37 Wohnungen) kein anderer ist, als der in Einfamilienhäusern und auch typenmäßig keine ortsunübliche Art von Immissionen erwarten läßt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060146.X01

Im RIS seit

24.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994060146_19941117X01

Rechtssatz für 94/06/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/06/0146

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0161 E 23. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

In die Beurteilung, ob durch das Vorhaben das in Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten werde, ist (auch) die Widmung laut Flächenwidmungsplan miteinzubeziehen. Das ortsübliche Ausmaß ist naturgemäß nach der Umgebung der Örtlichkeit, ob es sich nämlich um ein Wohngebiet, ein Industriegebiet oder ein Landwirtschaftsgebiet handelt, verschieden. Ist daher durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060146.X02

Im RIS seit

24.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994060146_19941117X02

Rechtssatz für 94/06/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/06/0146

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/06/0143 7

Stammrechtssatz

Aus dem Blickwinkel des Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG sind Immissionen hinzunehmen, wenn sie sich im Rahmen des nach der Widmungsart Zulässigen halten und zwar auch dann, wenn sie die bisher vorliegenden Immissionsverhältnisse auf dem Grundstück der Nachbarn verschlechtern (Hinweis E 23.6.1988, 86/06/0161, BauSlg 1138 mwH). Bauführungen, deren Emissionen nach der Widmungsart unzulässig wären, können andererseits daher nicht als ortsüblich im Sinne des Paragraph 6, Absatz 10, legcit angesehen werden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060146.X03

Im RIS seit

24.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994060146_19941117X03

Rechtssatz für 94/06/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/06/0146

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/06/0003 E 13. April 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung, ob Emissionen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft herbeiführen ist von einem sich an der für das zu bebauende Grundstück im FlWPl festgelegte Widmungskategorie orientierenden Durchschnittsmaßstab auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060146.X04

Im RIS seit

24.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994060146_19941117X04

Rechtssatz für 94/06/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/06/0146

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs3;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/17 93/06/0096 11 (hier handelt es sich um Immissionen in Form von Lärm, Geruch, Staub und Erschütterungen)

Stammrechtssatz

Bei der Frage der Belästigung iSd Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 (hier:

Belästigungen durch Geruch, Lärm, allenfalls auch durch Insekten durch den geplanten Pferdestall) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff; die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt eine "Belästigung" bedeutet, ist daher als Rechtsfrage von der Behörde (bzw vom Verwaltungsgerichtshof) und nicht vom Sachverständigen zu lösen. Dieser hat vielmehr nur die Aufgabe, die als Ursache der Belästigung in Betracht kommenden Immissionen hinsichtlich Art und Ausmaß (gegebenenfalls auch hinsichtlich ihrer chemischen Zusammenhang und ihres physikalischen Verhaltens) zu beschreiben und - soweit dazu nicht das allgemeine Erfahrungswissen ausreicht - auch darzulegen, ob, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen sie als unangenehm empfunden werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060146.X05

Im RIS seit

24.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994060146_19941117X05