Verwaltungsgerichtshof
17.11.1994
94/06/0146
GRS wie 87/06/0003 E 13. April 1989 RS 2
Bei Beurteilung, ob Emissionen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft herbeiführen ist von einem sich an der für das zu bebauende Grundstück im FlWPl festgelegte Widmungskategorie orientierenden Durchschnittsmaßstab auszugehen.