Im Zuge der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde nach § 89 Abs 1 FinStrG hat sich die Behörde nur mit demjenigen auseinanderzusetzen, in dessen Gewahrsame die Sache vorgefunden wurde; dies muß nicht notwendigerweise der Eigentümer sein (Hinweis Dorazil-Harbich, Kommentar zu § 89 Abs 1 FinStrG, Seite 298, § 91 FinStrG, Seite 305; Sommergruber-Reger, Kommentar zu § 89 Abs 1 FinStrG, Anmerkung 2, Seite 508).Im Zuge der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde nach Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG hat sich die Behörde nur mit demjenigen auseinanderzusetzen, in dessen Gewahrsame die Sache vorgefunden wurde; dies muß nicht notwendigerweise der Eigentümer sein (Hinweis Dorazil-Harbich, Kommentar zu Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG, Seite 298, Paragraph 91, FinStrG, Seite 305; Sommergruber-Reger, Kommentar zu Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG, Anmerkung 2, Seite 508).