Verwaltungsgerichtshof
14.12.1993
93/14/0130
Im Fall einer Beschlagnahme gemäß Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG von Bankunterlagen, die sich in der Gewahrsame der Bank befinden, ist nur diese Inhaber iSd Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG. Die Berechtigung zur Disposition über ein Konto begründet nämlich keineswegs Besitzrechte über die Dokumentation der Bank. Gegen die Ausweitung des Inhaberbegriffes auf den Kontoinhaber spricht aber auch die Formulierung der Zustellanordnung in Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG. Zum einen kann der Kontoinhaber auch unbekannt sein; zum anderen hält er (bzw sein vertretungsbefugtes Organ) sich regelmäßig nicht in den Bankräumen auf, sodaß die primär vorgesehene Ausfolgung des Beschlagnahmebescheides bei der Beschlagnahme regelmäßig nicht in Frage käme.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/14/0160