Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1993

Geschäftszahl

93/14/0130

Rechtssatz

Im Zuge der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde nach Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG hat sich die Behörde nur mit demjenigen auseinanderzusetzen, in dessen Gewahrsame die Sache vorgefunden wurde; dies muß nicht notwendigerweise der Eigentümer sein (Hinweis Dorazil-Harbich, Kommentar zu Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG, Seite 298, Paragraph 91, FinStrG, Seite 305; Sommergruber-Reger, Kommentar zu Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG, Anmerkung 2, Seite 508).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/14/0160