Verwaltungsgerichtshof
14.12.1993
93/14/0130
Im Fall einer Beschlagnahme gemäß Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG von Bankunterlagen ist am Verfahren gemäß Paragraph 89, Absatz 5, FinStrG nur die Bank als zur Verschwiegenheit Verpflichteter beteiligt. Eine Einbeziehung des Bankkunden ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Bankkunde ist daher auch nicht berechtigt, gegen die in diesem Verfahren nicht an ihn ergangenen Bescheide Beschwerde gemäß Paragraph 89, Absatz 6, FinStrG zu erheben. Die Bestimmung des Paragraph 246, Absatz 2, BAO ist in diesem Fall nicht einschlägig.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/14/0160