Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1993

Geschäftszahl

93/14/0130

Rechtssatz

Im Fall einer Beschlagnahme gemäß Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG von Bankunterlagen ist am Verfahren gemäß Paragraph 89, Absatz 5, FinStrG nur die Bank als zur Verschwiegenheit Verpflichteter beteiligt. Eine Einbeziehung des Bankkunden ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Bankkunde ist daher auch nicht berechtigt, gegen die in diesem Verfahren nicht an ihn ergangenen Bescheide Beschwerde gemäß Paragraph 89, Absatz 6, FinStrG zu erheben. Die Bestimmung des Paragraph 246, Absatz 2, BAO ist in diesem Fall nicht einschlägig.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/14/0160