Die Verjährungsregeln des § 68 ASVG sind ihrem Wortlaut nach auf Beitragsschuldner zugeschnitten. Auf Beitragsmithaftende gem § 67 ASVG können sie nur sinngemäß angewendet werden; sie wirken sich auf diese insofern aus, als Beitragsschulden, die nach § 68 Abs 1 ASVG dem Beitragsschuldner gegenüber noch nicht verjährt sind, auch gegen die beitragsmithaftenden geltend gemacht werden können (Hinweis E 25.1.1967, 1037/66, VwSlg 7066/1967).Die Verjährungsregeln des Paragraph 68, ASVG sind ihrem Wortlaut nach auf Beitragsschuldner zugeschnitten. Auf Beitragsmithaftende gem Paragraph 67, ASVG können sie nur sinngemäß angewendet werden; sie wirken sich auf diese insofern aus, als Beitragsschulden, die nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG dem Beitragsschuldner gegenüber noch nicht verjährt sind, auch gegen die beitragsmithaftenden geltend gemacht werden können (Hinweis E 25.1.1967, 1037/66, VwSlg 7066 aus 1967,).