Im Hinblick darauf, daß es sich bei den dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen (§ 14 Abs 2, § 16 Abs 3 AZG) um Ungehorsamsdelikte handelt, bei welchen gem § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen ist, ist es ohne Bedeutung, daß die betreffenden Arbeitnehmer (hier: Fahrzeuglenker) allenfalls eigenmächtig gehandelt haben (Hinweis E 20.7.1992, 91/19/0201; E 11.5.1992, 90/19/0513).Im Hinblick darauf, daß es sich bei den dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen (Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 3, AZG) um Ungehorsamsdelikte handelt, bei welchen gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen ist, ist es ohne Bedeutung, daß die betreffenden Arbeitnehmer (hier: Fahrzeuglenker) allenfalls eigenmächtig gehandelt haben (Hinweis E 20.7.1992, 91/19/0201; E 11.5.1992, 90/19/0513).