(4)Absatz 4,Für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, kann das Arbeitsinspektorat Verlängerungen der Lenkzeit nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zulassen. Für andere Betriebe kann das Arbeitsinspektorat in Einzelfällen Verlängerungen der Lenkzeit nach Maßgabe des Abs. 2 zulassen. Das Arbeitsinspektorat hat die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören und die Verlängerung zu bewilligen, wenn ein dringendes betriebliches Bedürfnis oder Interesse des Arbeitnehmers vorliegt.Für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, kann das Arbeitsinspektorat Verlängerungen der Lenkzeit nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 zulassen. Für andere Betriebe kann das Arbeitsinspektorat in Einzelfällen Verlängerungen der Lenkzeit nach Maßgabe des Absatz 2, zulassen. Das Arbeitsinspektorat hat die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören und die Verlängerung zu bewilligen, wenn ein dringendes betriebliches Bedürfnis oder Interesse des Arbeitnehmers vorliegt.