Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
91/14/0218
Entscheidungsdatum
26.11.1991
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Die Beschwerdefälle 91/14/0220 und 91/14/0221 wurden am 26.11.1991
im gleichen Sinne entschieden;
Besprechung in AnwBl 1992/5, 424, dort jedoch Bezug auf 91/14/0220,
91/14/0221;
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/14/0219
Rechtssatz
Es ist keinesfalls erforderlich, daß dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die "volle Frist" für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muß. Dies zeigt das Rechtsinstitut der Zustellung durch Hinterlegung deutlich auf, wonach auch in Fällen, in denen dem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung nachweislich am Tag der Hinterlegung nicht möglich war, dennoch dieser Tag als Zustelltag gilt. Dabei muß den Empfänger weder an der Vergeblichkeit der Zustellung als Voraussetzung für die Hinterlegung noch an der erst später möglichen Behebung ein Verschulden treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140218.X03
Im RIS seit
04.12.2001
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017
Dokumentnummer
JWR_1991140218_19911126X03