Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Geschäftszahl

91/14/0218

Rechtssatz

Ein Osterurlaub stellt kein unvorhergesehenes oder

unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 46, VwGG dar.

Beachte

Die Beschwerdefälle 91/14/0220 und 91/14/0221 wurden am 26.11.1991 im gleichen Sinne entschieden;

Besprechung in AnwBl 1992/5, 424, dort jedoch Bezug auf 91/14/0220, 91/14/0221;

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/14/0219