Verwaltungsgerichtshof
26.11.1991
91/14/0218
Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird nicht dadurch unangemessen verkürzt, daß die Zustellung jenes Bescheides, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, durch Hinterlegung an einem Freitag und die Behebung am nächstfolgenden Dienstag, sohin bloß vier Tage später erfolgt.
Die Beschwerdefälle 91/14/0220 und 91/14/0221 wurden am 26.11.1991 im gleichen Sinne entschieden;
Besprechung in AnwBl 1992/5, 424, dort jedoch Bezug auf 91/14/0220, 91/14/0221;
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/14/0219