Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Geschäftszahl

91/14/0218

Rechtssatz

Ein Rechtsirrtum betreffend den Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides und damit betreffend den Beginn der Beschwerdefrist ist für sich allein noch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 46, VwGG (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, 648 ff; E 14.1.1991, 90/15/0045).

Beachte

Die Beschwerdefälle 91/14/0220 und 91/14/0221 wurden am 26.11.1991 im gleichen Sinne entschieden;

Besprechung in AnwBl 1992/5, 424, dort jedoch Bezug auf 91/14/0220, 91/14/0221;

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/14/0219