Von einem medizinischen Sachverständigen im Zuge des Verfahrens festgestellte Prellungen im Bereich des linken Armes und an der linken Schulter, die in einer nicht unschlüssigen Weise auf die durch den Besch getätigten Faustschläge zurückgeführt werden, schließen es in Ansehung einer Übertretung des § 1 lit b NÖ PolStG aus, von unbedeutenden Folgen der Übertretung sprechen zu können, weshalb ein Vorgehen gem § 21 Abs 1 VStG nicht in Betracht kommt.Von einem medizinischen Sachverständigen im Zuge des Verfahrens festgestellte Prellungen im Bereich des linken Armes und an der linken Schulter, die in einer nicht unschlüssigen Weise auf die durch den Besch getätigten Faustschläge zurückgeführt werden, schließen es in Ansehung einer Übertretung des Paragraph eins, Litera b, NÖ PolStG aus, von unbedeutenden Folgen der Übertretung sprechen zu können, weshalb ein Vorgehen gem Paragraph 21, Absatz eins, VStG nicht in Betracht kommt.