Verwaltungsgerichtshof
17.12.1990
89/10/0050
Daß ein Besch (hier: Lehrer) aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften auch dem Disziplinarrecht unterliegt, ändert nichts daran, daß daneben noch Platz für eine Bestrafung nach dem NÖ PolStg bleibt, zumal eine Subsidiaritätsklausel im NÖ PolStG nicht vorliegt.