Verwaltungsgerichtshof
17.12.1990
89/10/0050
Für das Vorliegen des Tatbestandes der Anstandsverletzung ist eine tatsächlich eingetretene Verletzung bei Anwendung körperlicher Gewalt nicht erforderlich. Das Versetzen von Faustschlägen genügt, um von einem groben Verstoß derjenigen Pflichten sprechen zu können, die jedermann in der Öffenlichkeit zu beachten hat.