Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/04/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13113 A/1990

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/04/0186

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Übt ein Verein Tätigkeiten aus, die verschiedenen Bereichen zuzuordnen sind (hier: Bewirtung der Vereinsmitglieder und diverse Sportarten), so darf bei Beurteilung des Merkmales der Gewinnerzielungsabsicht nicht die Gesamtgebarung des Vereines, sondern nur der jeweilige Teilbereich (hier: Bewirtung) herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040186.X01

Im RIS seit

06.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1989040186_19900206X01

Rechtssatz für 89/04/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13113 A/1990

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/04/0186

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0214 E 20. März 1984 RS 7

Stammrechtssatz

Der Umstand allein, wonach nur Mitglieder im Sinne der Vereinsstatuten die Speisenverabreichung bzw den Ausschank von Getränken in Anspruch nehmen können, im Hinblick auf eine Absicht, einen Ertrag (oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil) zu erzielen, ist nicht geeignet die Gewerbsmäßigkeit auszuschließen (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040186.X02

Im RIS seit

06.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1989040186_19900206X02

Rechtssatz für 89/04/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13113 A/1990

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/04/0186

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3351/80 E 18. Februar 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die zur Last gelegte Tat ist so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß der Täter etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. (Hinweis auf E vom 21.3.74, 0382/72)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040186.X03

Im RIS seit

06.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1989040186_19900206X03

Rechtssatz für 89/04/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13113 A/1990

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/04/0186

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem nach dem Vereinsgesetz 1951 konstituierten Verein entfaltete Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt, kommt es (schon nach der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1988) nicht darauf an, inwieweit der Verein nach dem Vereinsgesetz und nach seinen Statuten befugt ist, Tätigkeiten in der Absicht auszuüben, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, sondern darauf, inwieweit eine solche Absicht tatsächlich besteht. Ist die Gebarung eines derartigen Vereines mit dem Bemühen verbunden, Auslagen gering zu halten oder unter Umständen zu vermeiden und im übrigen dahin ausgerichtet, Einnahmen durch Leistungen der Mitglieder oder durch Spenden lediglich in der Höhe der aus der Verwirklichung der ideellen

Vereinszwecke zwangsläufig erwachsenden Auslagen zu erzielen, so handelt es sich zwar einerseits um ein Bestreben, das von der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen zu unterscheiden ist, doch mangelt aber andererseits auch nicht jeder Tätigkeit, deren Erträgnisse der Verminderung des Gesamtaufwandes eines Vereines dienen, schon etwa allein im Hinblick auf diese Eigenschaft die Gewerbsmäßigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040186.X04

Im RIS seit

06.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1989040186_19900206X04

Rechtssatz für 89/04/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13113 A/1990

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/04/0186

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §367 Z5;
  1. GewO 1973 § 367 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 367 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 367 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Rechtssatz

Entgeltlichkeit allein ist noch nicht zwingend mit der Absicht verbunden, daß mit der Betätigung ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden soll, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen wird. Im besonderen wird das dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die - damit im Zusammenhang stehenden - Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040186.X05

Im RIS seit

06.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1989040186_19900206X05