Verwaltungsgerichtshof
06.02.1990
89/04/0186
Übt ein Verein Tätigkeiten aus, die verschiedenen Bereichen zuzuordnen sind (hier: Bewirtung der Vereinsmitglieder und diverse Sportarten), so darf bei Beurteilung des Merkmales der Gewinnerzielungsabsicht nicht die Gesamtgebarung des Vereines, sondern nur der jeweilige Teilbereich (hier: Bewirtung) herangezogen werden.