Alkotest und Vorführung zum Arzt können auch noch einige Zeit nach Beendigung der Fahrt vorgenommen werden (hier 50 Minuten). (Hinweis auf E vom 24.11.977, 1327/76, vom 19.10.1983, 83/03/0021)
Die Vornahme des Alkotestes darf mit der Begründung, nach Beendigung des Lenkens Alkohol zu sich genommen zu haben, nicht verweigert werden. (Hinweis auf E vom 18.11.1971, Zl. 2027/70, ZVR 1973/3)
Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, in 1. Instanz angegebenen falschen Tatort zu berichtigen. (Hinweis auf E vom 12.10.1983, 83/03/0048)