Das Vorliegen eines Unterhaltsanspruches gemäß §§ 89 ff ABGB in der Fassung BGBl Nr 412/1975, der eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhaltes gewährleistet, erfüllt das Erfordernis im Sinne des § 10 Abs 1 Z 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965.Das Vorliegen eines Unterhaltsanspruches gemäß Paragraphen 89, ff ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 412 aus 1975,, der eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhaltes gewährleistet, erfüllt das Erfordernis im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965.