Das VersStG verweist weder auf das Versicherungsvertragsgesetz noch auf das Versicherungsaufsichtsgesetz und gibt damit zu erkennen, daß der Begriff weit auszulegen ist. Wenn nach der Satzung eines "Unterstützungsvereines" die Gewährung der Beihilfen usw nicht im freien Belieben des Vorstandes steht, sondern das Recht gegebenenfalls durch Beschwerde an die Hauptversammlung des Vereines oder in einem Schiedsgerichtsverfahren verfolgt werden kann, dann handelt es sich um Leistungen deren Auszahlung nach Treu und Glauben im Verkehr vom Mietglied verlangt werden kann (vgl E 25.9.1957, 1580/56, VwSlg 1700 F/1957; Hinweis: Literatur: GAMBKE-HEILINGER, VersStG, S 65, Anm 1 zu § 2, S 51 ff, WUNSCHEL-KOSTBOTH, VersStG, S 45).Das VersStG verweist weder auf das Versicherungsvertragsgesetz noch auf das Versicherungsaufsichtsgesetz und gibt damit zu erkennen, daß der Begriff weit auszulegen ist. Wenn nach der Satzung eines "Unterstützungsvereines" die Gewährung der Beihilfen usw nicht im freien Belieben des Vorstandes steht, sondern das Recht gegebenenfalls durch Beschwerde an die Hauptversammlung des Vereines oder in einem Schiedsgerichtsverfahren verfolgt werden kann, dann handelt es sich um Leistungen deren Auszahlung nach Treu und Glauben im Verkehr vom Mietglied verlangt werden kann vergleiche E 25.9.1957, 1580/56, VwSlg 1700 F/1957; Hinweis: Literatur: GAMBKE-HEILINGER, VersStG, S 65, Anmerkung 1 zu Paragraph 2,, S 51 ff, WUNSCHEL-KOSTBOTH, VersStG, S 45).