Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungssteuergesetz 1953 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988

Abkürzung

VersStG 1953

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 6, Steuersatz.

  1. Absatz eins,Die Steuer beträgt:
    1. Ziffer eins
      bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen 3 v.
      H. des Versicherungsentgeltes,
    2. Ziffer 2
      bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,
    3. Ziffer 3
      bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Absatz 2, bezeichneten Versicherungen 8,5 v.H. des Versicherungsentgeltes.
  2. Absatz 2,Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.
  3. Absatz 3,Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen Versicherer unterliegt mit Ausnahme der im Paragraph 4, Absatz 2, bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Absatz eins und 2, es sei denn, daß der ausländische Versicherer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und die Zahlung an die inländische Niederlassung erfolgt. Die im Paragraph 4, Absatz eins, unter Ziffer eins und Ziffer 5, angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.
  4. Absatz 4,Für Versicherungszweige, die von befugten inländischen Versicherern nicht betrieben und durch Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen bekanntgemacht werden, können die im Absatz 3, vorgesehenen Steuersätze bis auf das in den Absatz eins und 2 angegebene Ausmaß herabgesetzt werden. Außer diesen Fällen kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nur aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz 3, zulassen.

Anmerkung

ÜR: BGBl. Nr. 587/1983, Abschnitt VIII, Art. II)

Schlagworte

Steuergegenstand

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR12047911

Alte Dokumentnummer

N31983124470

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/133/P6/NOR12047911

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