(3)Absatz 3,Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen Versicherer unterliegt mit Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, es sei denn, daß der ausländische Versicherer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und die Zahlung an die inländische Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z 1 und Z 5 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen Versicherer unterliegt mit Ausnahme der im Paragraph 4, Absatz 2, bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Absatz eins und 2, es sei denn, daß der ausländische Versicherer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und die Zahlung an die inländische Niederlassung erfolgt. Die im Paragraph 4, Absatz eins, unter Ziffer eins und Ziffer 5, angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.