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Versicherungssteuergesetz 1953 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

VersStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 4
ab 1. 1. 1994
vgl. § 12 Abs. 3 Z 6 und 7 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Paragraph 6, Steuersatz.

  1. Absatz einsDie Steuer beträgt:
    1. Ziffer eins
      bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen 4 vH des Versicherungsentgeltes,
    2. Ziffer 2
      bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge,
    3. Ziffer 3
      bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,
    4. Ziffer 4
      bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Absatz 2,
    bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes.
  2. Absatz 2Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.
  3. Absatz 31. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages, der in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 , Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen wurde (motorbezogene Versicherungssteuer), bei
    1. Litera a
      Krafträdern um 0,22 S je Kubikzentimeter Hubraum;
    2. Litera b
      Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens aber um 55 S. Ausgenommen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind Kraftfahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist und wenigstens eines ein anderer Kraftwagen als ein Personenkraftwagen oder ein Kombinationskraftwagen ist. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.
    3. Ziffer 2
      Die Steuer ermäßigt sich, wenn das Versicherungsentgelt
      1. Litera a
        in den Fällen der Ziffer eins, Litera a,
        • Strichaufzählung
          vierteljährlich zu entrichten ist, auf 0,216 S;
        • Strichaufzählung
          halbjährlich zu entrichten ist, auf 0,212 S;
        • Strichaufzählung
          jährlich zu entrichten ist, auf 0,20 S;
      2. Litera b
        in den Fällen der Ziffer eins, Litera b,
        • Strichaufzählung
          vierteljährlich zu entrichten ist, auf 5,40 S (Mindeststeuer 54 S);
        • Strichaufzählung
          halbjährlich zu entrichten ist, auf 5,30 S (Mindeststeuer 53 S);
        • Strichaufzählung
          jährlich zu entrichten ist, auf 5 S (Mindeststeuer 50 S).
    4. Ziffer 3
      Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die
    motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
    1. Ziffer 4
      Wird für jeweils zwei oder drei Krafträder, Personenkraftwagen
    oder Kombinationskraftwagen ein Wechselkennzeichen zugewiesen, so ist die Steuer gemäß Ziffer eins bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, für das die Prämie der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bemessen ist.
    1. Ziffer 5
      Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.
    2. Ziffer 6
      Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand
    und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.
    1. Ziffer 7
      Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen
    Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die Paragraphen 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt (Paragraph 7, Absatz eins, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449) die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.
    1. Ziffer 8
      Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich
    nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer.
  4. Absatz 4Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen Versicherer unterliegt mit Ausnahme der im Paragraph 4, Absatz 2, bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Absatz eins und 2, höchstens jedoch einer Besteuerung von 50%, es sei denn, daß der ausländische Versicherer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und die Zahlung an die inländische Niederlassung erfolgt. Die im Paragraph 4, Absatz eins, unter Ziffer eins und Ziffer 4, angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.
  5. Absatz 5Für Versicherungszweige, die von befugten inländischen Versicherern nicht betrieben und durch Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen bekanntgemacht werden, können die im Absatz 4, vorgesehenen Steuersätze bis auf das in den Absatz eins und 2 angegebene Ausmaß herabgesetzt werden. Außer diesen Fällen kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nur aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz 4, zulassen.

Anmerkung

ÜR: BGBl. Nr. 587/1983, Abschnitt VIII, Art. II
BGBl. Nr. 449/1992, 2. Teil, Art. I Abschnitt II

Schlagworte

Steuergegenstand, Lebensversicherung, Kapitalversicherung, Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung, BGBl. Nr. 267/1967, BGBl. Nr. 449/1992

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR12052938

Alte Dokumentnummer

N3199332108J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/133/P6/NOR12052938

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